Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurden bedeutsame Neuerungen bezüglich der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen.
Mit den Änderungen sollen Anreize für den weiteren Ausbau von PV-Anlagen geschaffen werden. Konkret bedeutet das: steuerliche Vereinfachung, Steuerentlastung und Bürokratieabbau beim Betrieb von Photovoltaikanlagen.
Besteuerung entfällt
Für den Großteil der Betreiber einer PV-Anlage findet umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG Anwendung. In der Vergangenheit war es allerdings regelmäßig von Nutzen, freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Dieses Vorgehen diente dem Zweck, die Vorsteuerbeträge aus den häufig kostenintensiven Investitionen geltend machen zu können. Die Inanspruchnahme der Regelbesteuerung ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass die Lieferung von Strom an Dritte sowie der persönliche Stromverbrauch im nichtunternehmerischen Bereich als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Infolge des Jahressteuergesetzes 2022 wurde zum 1.1.2023 ein Nullsteuersatz für die Anschaffung und die Installation von PV-Anlagen geschaffen, welcher in 12 Abs. 3 UStG geregelt ist. Daraus resultierend kann künftig auf die freiwillige Verwendung der Regelbesteuerung verzichtet werden.
Auch einkommensteuerlich gibt es Veränderungen: Unter gewissen Voraussetzungen sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage nun steuerfrei.
Was gilt für die Einkommensteuer bei PV-Anlagen?
- Die Steuerbefreiung ist an keinen zwingend zu erfüllenden Verwendungszweck geknüpft. Somit kann frei über die Nutzung des produzierten Stroms entschieden werden. Die Steuerbefreiung gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die Erlöse aus PV-Anlagen sind ebenfalls von der Einkommensteuer befreit, wenn der produzierte Strom vollumfänglich dem öffentlichen Stromnetz zugeführt wird, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos eingesetzt oder von Mietern verwertet wird.
- Die höchstmöglich begünstigte Bruttoleistung bei Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden beläuft sich pro Gebäude und Steuerpflichtigen auf 30 kW (peak). Die Höchstgrenze der Leistung bei sonstigen Gebäuden (u. a. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien, Häusern mit mehreren Gewerbeeinheiten) liegt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei 15 kW (peak).
- In Summe darf die installierte Bruttoleistung maximal 100 kW (peak) umfassen.
- Anwendbar ist die Regelung auf PV-Anlagen, die auf, an oder in dem betreffenden Gebäude angebracht worden sind: z. B. Auf-Dach-Anlangen, dachintegrierte Anlagen, Fassaden-Anlagen. Ausgenommen sind Freiflächen-PV-Anlagen.
Was gilt für die Umsatzsteuer bei PV-Anlagen?
- Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb ebenso wie für die Installation einer Photovoltaikanlage, inklusive eines Stromspeichers, beträgt der Umsatzsteuersatz 0 %. Bis dato galt hierfür der Regelsteuersatz in Höhe von 19 %. Damit entspricht der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag.
- Die Neuerung reduziert für die Majorität der Betreiber von Photovoltaikanlagen auch den bürokratischen Aufwand. Künftig ist es möglich, die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Beeinträchtigungen zu nutzen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der bisherige Anreiz für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, ein etwaiger Vorsteuerabzug, aufgrund des Nullsteuersatzes an Bedeutung verloren hat.
- Die neue Regelung umfasst die Lieferung von Solarmodulen inklusive aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Ebenfalls durch die Neuerung begünstigt ist die Lieferung eines Batteriespeichers. Des Weiteren unterliegt die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern dem Nullsteuersatz. Als Folge dessen entfällt die Umsatzsteuerbelastung bei der Lieferung von Material sowie dessen Montage.
- Anwendung findet die Regelung für alle PV-Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, profitieren ebenfalls von der Begünstigung.
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