Neuerungen bei IAB und Sonder-AfA im Jahressteuergesetz 2020

Um die Folgen der Coronapandemie steuerlich abzufangen, sind im Jahressteuergesetz 2020 die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) zielgenauer ausgestaltet worden.

Zum einen wurden die Möglichkeiten, Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter vorzuverlagern, erweitert und mit diesem Stundungseffekt die Finanzierung geplanter Investitionen weiter erleichtert. Zum anderen wurde auch die Gelegenheit genutzt, ungewollte Gestaltungen zu vermeiden. 

Was genau ist neu bei IAB und Sonder-AfA? 

Fünf wesentliche Änderungen ermöglichen die Flexibilisierung des IAB und der Sonder-AfA:

1. Anhebung geförderter Investitionskosten:

Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % angehoben (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Dadurch wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert und die Regelung wird deutlich attraktiver. Entsprechend steigen auch die außerbilanziellen Hinzurechnungsbeträge sowie die Abzugsbeträge auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter (§ 7g Abs. 2 EStG). Die begünstigten Investitionskosten allerdings sinken von 500.000 EUR auf 400.000 EUR. 

2. Erweiterung des Anwendungsbereichs auf vermietete Wirtschaftsgüter:

Bislang waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Nunmehr fallen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG, und zwar unabhängig von der Dauer der Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen Wirtschaftsgüter flexibilisiert.  

Schädliche Verwendung im Vermietungsfall

Zur schädlichen Verwendung in Vermietungsfällen ist aber Folgendes zu beachten: 

  • Eigennutzung und Vermietung sind zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. 
  • Aufgrund der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG liegt eine schädliche Betriebsfremde Verwendung nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern wie bisher grundsätzlich auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen vor. 
  • Eine schädliche Verwendung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet und die Mieten nicht dem Fremdvergleich entsprechen. Hier soll der Ausgleich unabhängig von § 7g EStG über die bestehenden Regelungen (z. B. vGA) erfolgen (so ausdrücklich BT-Drucks. 19/22830, 79). 

3. Gewinngrenze künftig unabhängig von Einkunftsart:

Gemäß § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG gilt nunmehr für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. Die von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze führt zu einem zielgenaueren und in der Praxis deutlich praktikableren Abgrenzungskriterium. 

wlw Tipp:  Über § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG wirkt sich diese Änderung gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG aus. 

4. Verlängerte Investitionsfrist:

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen und vor dem 1.1.2018 enden, verlängert sich die dreijährige Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 S. 1 EStG um ein Jahr (§ 52 Abs. 16 S. 3 EStG). Damit läuft die Investitionsfrist für das Wirtschaftsjahr 2017 erst mit dem Wirtschaftsjahr 2021 und für das Wirtschaftsjahr 2017/18 mit dem Wirtschaftsjahr 2021/22 ab. Das ermöglicht es Unternehmen – zeitlich begrenzt –, die negativen steuerlichen Folgen einer Auflösung gebildeter IAB abzuwenden und geplante Investitionen noch im Rahmen der verlängerten Frist durchzuführen. 

5. Verbesserungen möglicherweise schon im VZ 2020 anwendbar:

50 % erhöhten Investitionsabzugsbeträge, die geänderten Nutzungsvoraussetzungen und die einheitlichen Gewinngrenzen gelten erstmals für IAB und Sonder-AfA, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Diese Verbesserungen kommen somit bei Kalendergleichen Wirtschaftsjahren bereits im VZ 2020 zur Anwendung (§ 52 Abs. 16 EStG). 

wlw Tipp: Auch für die Inanspruchnahme von Sonder-AfA findet die neue einheitliche Gewinngrenze bereits dann Anwendung, wenn die Investition im ersten, nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird. In diesen Fällen ist damit der Gewinn des nach dem 31.12.2018 endenden Wirtschaftsjahres maßgebend. 

Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren besteht aber die Möglichkeit, die neue Gewinngrenze erst in Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen, die nach dem 17.7.2020, dem Tag der Versendung des Referentenentwurfes des JStG, enden. 

wlw Tipp: Aus Vertrauensschutzgründen wird die Möglichkeit eingeräumt, an dem diesem Tag vorangegangenen, in 2020 endenden Bilanzstichtag (z. B. 30.6.20) im Bedarfsfall noch die bisherigen Betriebsgrößenmerkmale zu berücksichtigen. Dieses Wahlrecht kann für IAB und Sonder-AfA nur einheitlich ausgeübt werden (§ 52 Abs. 16 EStG). 

Was bedeuten die Neuerungen bei IAB und Sonder-AfA für die Praxis? 

Durch die vereinheitlichte Gewinngrenze, die Erhöhung des IAB auf 50 % und die Förderung auch vermieteter Wirtschaftsgüter erhöht sich die Praxisbedeutung des § 7g EStG als Instrument der Steuergestaltung. Da zukünftig BP-Mehrergebnisse aber nicht mehr durch nachträgliche Bildung von IAB kompensiert werden können, muss in der  Gestaltungspraxis nach neuen Wegen gesucht werden. 

Infos und Beratung zu Veränderungen bei IAB und Sonder-AFA von wlw

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 haben und sich hinsichtlich eventueller Vorteile für Sie und Ihr Unternehmen informieren möchten, sprechen Sie uns an! Unser spezialisiertes wlwTeam steht Ihnen hierfür und für alle Themen aus den Bereichen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung zur Verfügung.