Mehr Klarheit bei erweiterter Grundstückskürzung

Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) ermöglicht unter anderem verschiedene Erleichterungen im Hinblick auf die erweiterte Kürzung für Gewerbesteuerzwecke. Durch gleichlautende Erlasse der Länder gibt es nun mehr Klarheit für die praktische Anwendung.

Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) vergrößert den Anwendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, was erfreulicherweise einen größeren Gestaltungsspielraum bei der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung bedeutet. Dennoch birgt die erweiterte Grundstückskürzung weiterhin Stolperfallen, die zur vollen Versagung der Kürzung des Gewerbeertrags führen können. Die Erlasse der Finanzbehörden sorgen hier in einigen Punkten nun für klarere Verhältnisse.

Erweiterte Kürzung und wann sie versagt wird

Gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den auf die Grundstücksüberlassung entfallenden Gewerbeertrag kürzen (sog. erweiterte Kürzung). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sich die Tätigkeit des entsprechenden Unternehmens auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränkt. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die weder der Grundstücksverwaltung noch den anderen erlaubten Tätigkeiten zuzuordnen sind, kann die erweiterte Kürzung insgesamt nicht in Anspruch genommen werden. Hierzu gehören unter anderem auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom.

Fondsstandortgesetz soll Erneuerbare fördern

Der Katalog der kürzungsunschädlichen Tätigkeiten wurde durch das FoStoG erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit u. a. Anreize setzen für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Demnach ist die Lieferung von Strom durch den Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie durch den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kürzungsunschädlich, sofern die Einnahmen daraus eine Freigrenze von 10% der Einnahmen aus der Nutzung des Grundbesitzes nicht übersteigen.

Außerdem sind die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung in solchen Fällen erfüllt, in denen Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

Voraussetzung in diesen Fällen ist allerdings, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.

Weitere Konkretisierung durch Ländererlasse

Die gleichlautenden Erlasse der Länder konkretisieren einige Punkt der erweiterten Kürzung.
Es ist insbesondere begrüßenswert, dass auch die Verwaltung und Nutzung angemieteten Grundbesitzes unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG als kürzungsunschädlich angesehen wird.

Darüber hinaus ist es positiv für Mandanten und Mandantinnen, dass Einnahmen aus zusätzlichen Stromlieferungen an die Mieter aus zugekauftem Strom zu den kürzungsunschädlichen Einnahmen zählen. Die Finanzverwaltung vertritt in den Erlassen im Wesentlichen eine für Mandanten vorteilhafte Auslegung der Neuregelungen. Dies ist auch daran zu erkennen, dass Einnahmen aus der Veräußerung oder Demontage der in § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b und c GewStG genannten Anlagen als letzter Akt der Stromlieferung bzw. der unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen gelten und somit grundsätzlich nicht zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die 10 %- bzw. 5 %-Grenze jeweils nicht überschritten wird.

Ob und wie sich die Änderungen durch den Gesetzgeber auf Ihr Unternehmen auswirken und was wir hierbei für Sie leisten können, erläutern wir gerne im Gespräch mit Ihnen. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!