Lohnsteuerliche Vorteile bei E-Autos und Hybriden als Dienstwagen

Als Dienstwagen bieten Elektrofahrzeuge und solche mit Hybridantrieb lohnsteuerliche Vorteile gegenüber Autos mit Verbrennermotor.

Reduzierte Bemessungsgrundlage

Bei der Privatnutzung eines Dienstwagens unterliegt der geldwerte Vorteil als Sachbezug der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Dieser Sachbezug wird – ohne Berücksichtigung eines Fahrtenbuchs – grundsätzlich mit 1% der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung) bewertet. Bei Hybrid- und Elektroautos dagegen lässt sich die Höhe des Sachbezugs wegen einer Reduzierung dieser Bemessungsgrundlage verringern.

So gilt eine Bemessungsgrundlage von einem Viertel bei reinen Elektrofahrzeugen unter folgenden Umständen:

  • Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030
  • keine CO2-Emissionen
  • Bruttolistenneupreis von maximal 60 000 Euro

Die Bemessungsgrundlage wird halbiert bei anderen Elektrofahrzeugen und den meisten Hybridelektrofahrzeugen, wenn gilt:

  • Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2012 und maximal 50 g CO2-Emission pro gefahrenem Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 40 km
  • Anschaffung zwischen 01.01.2022 und 31.12.2024 und maximal 50 g CO2-Emission pro gefahrenem Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 km
  • Anschaffung zwischen 01.01.2025 und 31.12.2030 und maximal 50 g CO2-Emission pro gefahrenem Kilometer oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 80 km

Dienstwagen zuhause laden

Beim Laden durch den Arbeitnehmer zuhause, können die Kosten steuer- und beitragsfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Entweder erfolgt der Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten, indem der Arbeitnehmer mit einem gesonderten Stromzähler genau aufzeichnet, wie viele kWh Strom er von seinem privaten Stromanschluss für das E-Fahrzeug seines Arbeitgebers verwendet hat und auf welche Höhe sich die Stromkosten konkret belaufen. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber dann steuer- und beitragsfrei erstatten.

Alternativ ist aus Vereinfachungsgründen der betriebliche Nutzungsanteil der Stromkosten auch mit lohnsteuerlichen Pauschalen ansetzbar. Hier kommt es darauf an, ob es sich um ein Elektro- oder um ein Hybridelektrofahrzeug handelt und ob der Arbeitnehmer zusätzlich auch eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hat. Als solche gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des E-Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des E-Dienstwagens bei einem Dritten.

Privatwagen beim Arbeitgeber laden

Auch für das kostenlose Aufladen von privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb winken lohnsteuerliche Vergünstigungen. Denn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind gem. § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuer- und beitragsfrei. Diese Regelung gilt typischerweise Kraftfahrzeuge mit reinem Elektro- oder Hybridelektroantrieb.

Außerdem muss der Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerbefreiung bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus muss das Fahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens geladen werden. Das Aufladen bei einem Dritten (Geschäftspartner/Kunde) an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer selbst ist hingegen nicht begünstigt.

Steuerfreiheit nicht begrenzt

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG ist weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten E-Fahrzeuge begrenzt. Auch wenn ein Arbeitnehmer täglich zwei Fahrzeuge an einer Ladevorrichtung des Arbeitgebers laden sollte, ist dies in voller Höhesteuer- und beitragsfrei.

Privatwagen zuhause laden

Lädt der Arbeitnehmer sein privates E-Fahrzeug zu Hause, handelt es sich um privatveranlasste Stromkosten. Möchte der Arbeitgeber diesen Ladestrom erstatten, liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.

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