Das Gemeinschaftskonto und andere schenkungsteuerliche Risiken für Ehegatten

Wie wir Sie dabei unterstützen können, Ihre persönlichen Risiken zu identifizieren und welche Lösungsansätze wir bieten.

Für Paare ist es oftmals eine Selbstverständlichkeit, Vermögen, Einkünfte und Kosten miteinander zu teilen. Einen bequemen Weg hierfür scheint auf den ersten Blick ein Gemeinschaftskonto zu bieten, das zu individuellen Einzahlungen und Vermögensverfügungen berechtigt. In den meisten Fällen erfolgt dies in Form eines sogenannten „Oder-Kontos“, bei dem die Inhaber berechtigt sind, einzeln und unabhängig voneinander über das Guthaben und einen eventuell eingeräumten Dispositionskredit zu verfügen – im Gegensatz zum „Und-Konto“, über das nur von allen Inhabern gemeinsam verfügt werden kann und das daher bei Banken unbeliebt und wenig alltagstauglich ist.

Ihre Risiken

Wenn es darum geht, Ihre persönlichen Risiken zu identifizieren, gilt es als erstes zu verstehen, dass eine Schenkung im steuerlichen Sinne oftmals auch dann vorliegt, wenn es den Beteiligten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht in den Sinn käme, von einer Schenkung zu sprechen. Der zivilrechtliche Schenkungsbegriff weicht mitunter erheblich vom steuerrechtlichen ab.

Mit Blick auf das Gemeinschaftskonto zeigt sich, dass ein solches immer auch gewisse schenkungsteuerliche Risiken birgt, da unabhängig über Vermögen verfügt werden kann. In erster Linie treten diese auf, wenn ein Ehegatte eine hohe Einmalzahlung auf das Gemeinschaftskonto vornimmt, über die auch der andere Ehegatte frei verfügen kann. So etwas kann beispielsweise dann passieren, wenn neben den monatlichen Gehaltszahlungen der Ehegatten auf dem Konto auch Einmalzahlungen wie Boni, Abfindungen, Erbschaften, Versicherungsleistungen oder Tantiemen eingehen. Beim „Oder-Konto“ kann bereits die Einzahlung als Vermögensvorteil aufzufassen sein und damit Schenkungssteuer auslösen. Auch durch Steuerzahlungen und -erstattungen können sich relevante Vorgänge ergeben. Zahlungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts – ob auf ein gemeinschaftliches oder eigenes Konto des Ehegatten – sind dagegen grundsätzlich schenkungsteuerfrei.

Unsere Lösungsansätze

Gerne untersuchen wir mit Ihnen zusammen Ihre derzeitigen Verhältnisse auf bereits schenkungsteuerlich relevante Sachverhalte und bieten Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen, um Risiken vorzubeugen und bestehende Problematiken rückwirkend zu lösen. Schließlich kann auch bei nicht angezeigten Schenkungen stets der Vorwurf der Hinterziehung im Raum stehen. Bei alldem haben wir immer auch im Hinterkopf, wie sich die Gestaltungsmöglichkeiten zukünftig auf erbschaftsteuerliche Sachverhalte auswirken können.

Unsere Gestaltungsansätze sind etwa:

  • Vereinbarungen im Innenverhältnis über die Zurechnung von Einmalzahlungen
  • sog. Güterstandsschaukel: Zugewinnausgleich während der Ehe, um schenkungsteuerrelevante Zuwendungen nachträglich zu heilen
  • Schaffung von Befreiungstatbeständen, beispielsweise durch güterrechtliche Gestaltung
  • Ausnutzung von bereits bestehenden Freibeträgen und Befreiungstatbeständen (wie angemessener Unterhalt, Übertragung des Familienheims u.v.m.)

Das Gemeinschaftskonto ist nur einer von vielen risikoanfälligen Sachverhalten und dies nur ein kleiner Auszug aus unserem Repertoire an Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerarmen Vermögensübertragung. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht funktionieren grundsätzlich nach den gleichen Regelungen.

Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu: Ihr wlw-Team berät Sie umfassend zu Ihrem Status quo, findet praktikable Lösungsmöglichkeiten oder plant mit Ihnen ein Konzept zur optimalen Vermögensweitergabe.