Steueränderungsgesetz – die wichtigsten Neuerungen ab 2026 auf einen Blick
Das Steueränderungsgesetz 2025 ist mit Anpassungen im Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht verbunden. Neben inhaltlichen Änderungen werden auch verschiedene technische Maßnahmen umgesetzt. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen.
Höhere Pendlerpauschale und dauerhafte Mobilitätsprämie
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 EStG):
Die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird ab 2026 einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Mobilitätsprämie (§ 101 EStG):
Die bislang befristete Mobilitätsprämie für Geringverdienende wird dauerhaft verlängert.
Diese Maßnahme soll insbesondere Pendler entlasten und zur Gleichbehandlung zwischen Kurz- und Langstreckenpendlern beitragen.
Reduzierte Umsatzsteuer für Speisen in Restaurants
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (außer Getränke) wird der Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 % gesenkt. Damit soll die Gastronomiebranche gezielt gestützt werden.
Ehrenamt und Engagement: Mehr steuerfreie Pauschalen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 werden die steuerfreien Pauschalen angehoben:
- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): von 3.000 € auf 3.300 €
- Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): von 840 € auf 960 €
Damit wird ehrenamtliches Engagement steuerlich stärker anerkannt.
Vereinfachungen und Digitalisierung im Steuerverfahren
Elektronische Bescheidbekanntgabe:
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gelten Bescheide des Bundeszentralamts für Steuern künftig automatisch als elektronisch bekannt gegeben, ohne dass Unternehmen zustimmen müssen.
Zollabwicklung und Einfuhrumsatzsteuer:
Neue Rechtsgrundlagen für eine zentrale Zollabwicklung sollen die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in der EU erleichtern.
Gemeinnützigkeit: Mehr Freiräume und steuerliche Klarheit
Für steuerbegünstigte Körperschaften bringt das Gesetz mehrere Neuerungen:
- Freigrenze für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Anhebung auf 50.000 €
- Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung: Anhebung auf 100.000 €
- Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 €
- Photovoltaikanlagen gelten als steuerlich unschädliche Betätigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit
Zusätzlich enthält das Gesetz weitere Änderungen, etwa:
- Höhere Abzugsfähigkeit von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten (§ 9a EStG)
- Erhöhung der Abzugsgrenzen für Parteispenden und steuerliche Förderung politischer Engagements (§ 10b, § 34g EStG)
- Höchstgrenzen für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland (monatlich 2.000 €)
- Klarstellungen zur Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
Die Vielzahl an Einzeländerungen zeigt: Das Steueränderungsgesetz 2025 wirkt sich nicht nur punktuell, sondern in vielen Bereichen aus. Eine individuelle steuerliche Prüfung ist sinnvoll, um Chancen zu nutzen und Risiken zu vermeiden.
Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin unter info@wlw-partner.de.