Sofortabzug von Anschaffungskosten für Hard- und Software – volle Steuervorteile 2021

Seit Neuestem gibt es die Möglichkeit, Betriebsausgaben für EDV-Anschaffungen im Jahr 2021 in voller Höhe als gewinnmindernd zu verbuchen.

Mit dem Beschluss der Finanzverwaltung, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer-Hardware und -Software auf ein Jahr zu verkürzen, ergeben sich nicht nur Steuervorteile bei Neuinvestitionen. 

Auch bei bereits erfolgten Anschaffungen aus Jahren bis einschließlich 2020 ist es möglich, im Jahr 2021 den Sofortabzug zu beanspruchen.  

Aktivierung und Aufnahme ins Anlagenverzeichnis entfallen

Das BMF (26.2.21, IV C 3 – S 2190/21/10002:013) hat die Nutzungsdauer für Hard- und Software von Computern auf lediglich ein Jahr verkürzt. Somit sind die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung direkt in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Eine Aktivierung und Abschreibung nach § 7 EStG ist nicht erforderlich. Somit sind die Wirtschaftsgüter auch nicht im Anlagenverzeichnis aufzunehmen. 

Arbeitnehmer und Vermieter profitieren im Bereich Werbungskosten

Die einjährige Nutzungsdauer ist nicht auf den betrieblichen Bereich beschränkt. Sie bezieht sich auch auf die Überschusseinkünfte (Rz. 7 des BMF-Schreibens). Entsprechend können auch Arbeitnehmer und Vermieter von dem neuen Sofortabzug im Bereich der Werbungskosten profitieren. 

Welche Wirtschaftsgüter sind von der Änderung betroffen?

Die Neuregelung durch das BMF betrifft im Bereich Hardware u. a. 

  • Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer (auch Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Kamera, Headset, Drucker) 

Zu Software zählen beispielsweise 

  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung

Verkürzte Nutzungsdauer auch für frühere Jahre nutzbar 

Die verkürzte Nutzungsdauer gilt für Gewinnermittlungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden – und damit regelmäßig für alle Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2021 angeschafft werden. Wurde das Wirtschaftsgut bereits in früheren Jahren angeschafft, ist für Gewinnermittlungen bis zum 31.12.2020 weiterhin die bisherige Nutzungsdauer von regelmäßig drei bzw. bei ERP-Software fünf Jahren maßgebend. Allerdings kann die neue, kürzere Nutzungsdauer für diese „alten“ Wirtschaftsgüter in Gewinnermittlungen ab dem 1.1.2021 als Wahlrecht berücksichtigt werden. Wird das Wahlrecht entsprechend ausgeübt, ist der volle Restbuchwert im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar. Ein Beispiel: Im Jahr 2020 wurde eine ERP-Software (SAP-System) für 200.000 EUR erworben, aktiviert und abgeschrieben. 2021 kann der Restbuchwert vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. 

Verteilung der Anschaffungskosten scheidet wohl aus

Auch wenn die Formulierung im BMF-Schreiben mit „kann“ getroffen wurde, ist u. E. ab sofort die neue Nutzungsdauer von einem Jahr maßgebend. Denn in Rz. 8 des BMF-Schreibens wurde die Formulierung aufgenommen, dass die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.11.2005 (Nutzungsdauer ERP- Software fünf Jahre) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15.12.2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter – Nutzungsdauer Computer drei Jahre) letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die vor dem 1.1.2021 enden. Entsprechend kommt es für Neuanschaffungen zwingend zu einem sofortigen Betriebsausgabenabzug, eine wie bisher gehandhabte Verteilung der Anschaffungskosten ist nicht möglich. 

Wahlrecht bei Investitionen vor 2021 – sorgfältige Prüfung vorab empfiehlt sich 

Für Anschaffungen in Gewinnermittlungszeiträumen bis zum 31.12.2020 besteht jedoch ein Wahlrecht: Entweder wird die bisherige Abschreibung in den Jahren 2021 ff. fortgeführt. Oder man geht zu einem Sofortabzug des Restbuchwerts im Jahr 2021 über (Rz. 6 des BMF-Schreibens). 

Aber Achtung! Das Wahlrecht sollte nicht leichtfertig ausgeübt, sondern sorgfältig geprüft werden. Zwar kann durch den Sofortabzug kurzfristig ein Liquiditätsvorteil gewonnen werden, jedoch ist der tatsächliche Steuervorteil bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften insbesondere von dem individuellen Steuersatz abhängig. So sollte der Sofortabzug nicht beansprucht werden, wenn sich für das Jahr 2021 bereits ein geringer Steuersatz ergibt und für die Folgejahre mit Progressionssteigerungen zu rechnen ist. Hier empfiehlt es sich, die bisherige Abschreibung beizubehalten.

Hier könnte der Sofortabzug lohnend sein 

Sollte sich für das Jahr 2021 jedoch ein besonders hoher Gewinn und damit verbunden eine hohe Steuerprogression ergeben, kann das Wahlrecht für Altinvestitionen durchaus lukrativ sein. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften, bei denen der Steuertarif linear ausgestaltet ist. Auch wenn es um die Frage geht, ob bei kleineren Betrieben die Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) eingehalten oder ein Übergang von Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung erforderlich ist, kann ein Sofortabzug zum Einhalten entsprechender Grenzen führen.