Pflegekosten steuerlich absetzen: Was Sie wissen sollten
Die Zahl pflegebedürftiger Menschen in Deutschland wächst seit Jahren kontinuierlich – und mit ihr steigen auch die Kosten, die auf Betroffene und ihre Familien zukommen. Wer einen Angehörigen pflegt oder für dessen Heimunterbringung aufkommt, sollte wissen: Ein erheblicher Teil dieser Belastungen lässt sich steuerlich geltend machen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Möglichkeiten.
Steigende Eigenanteile bei der Pflege
Auch bei guter Absicherung durch die Pflegeversicherung bleibt für viele Familien ein spürbarer Eigenanteil bestehen – etwa für Unterkunft, Verpflegung und den nicht gedeckten Teil der eigentlichen Pflegeleistungen. Diese Eigenanteile sind in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen und liegen bei stationärer Unterbringung inzwischen häufig im Bereich von mehreren Tausend Euro pro Monat. Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten zu kennen und konsequent zu nutzen.
Das deutsche Einkommensteuerrecht hält dafür gleich mehrere Instrumente bereit. Sie unterscheiden sich jedoch deutlich in ihren Voraussetzungen, ihrer Wirkung und ihrem Nachweisaufwand.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Die klassische Variante ist der Ansatz der tatsächlichen Pflegekosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen – also krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingt anfallen und nicht bloß Ausdruck einer altersbedingten Betreuungsbedürftigkeit sind. Erfasst werden dabei sowohl Kosten für ambulante Unterstützung zu Hause als auch für eine vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim.
Wichtig zu wissen:
- Nachweispflicht: Je nach Ursache genügt eine ärztliche Bescheinigung, ein Behindertenausweis bzw. -bescheid oder eine Einstufung durch die Pflegekasse.
- Zumutbare Belastung: Vom Finanzamt wird ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Erst der darüber hinausgehende Betrag mindert die Steuerlast.
- Haushaltsersparnis: Wird bei dauerhafter Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die absetzbaren Kosten um eine pauschale Haushaltsersparnis, die dem jährlichen Grundfreibetrag entspricht – für 2026 sind das 12.348 Euro.
- Auch die Übernahme der Pflegekosten für nahe Angehörige, etwa Eltern, kann abzugsfähig sein, sofern der Pflegebedürftige selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen.
Pauschbeträge nach § 33b EStG
Alternativ kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Der Belegaufwand entfällt damit:
- Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG): Gestaffelt nach dem Grad der Behinderung, deckt er wiederkehrende behinderungs- und pflegebedingte Aufwendungen des Alltags ab.
- Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG): Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann – je nach Pflegegrad – einen festen Jahresbetrag ansetzen, ganz ohne Nachweis einzelner Kosten und ohne Abzug einer zumutbaren Belastung. Die Höhe reicht von 600 Euro (Pflegegrad 2) bis 1.800 Euro (Pflegegrad 4 oder höher bzw. bei anerkannter Hilflosigkeit).
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Ein dritter Weg führt über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen kommt es hier weder auf eine Krankheit noch auf eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit an. Begünstigt sind Pflege- und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt; das schließt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen eigenständigen Haushalt im Pflegeheim mit ein, sofern die Räumlichkeiten eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.
Der Steuervorteil beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, gedeckelt auf maximal 20.000 Euro Kosten pro Jahr und Haushalt. Das entspricht einer Ersparnis von bis zu 4.000 Euro direkt von der Steuerschuld. Seit 2025 gilt zusätzlich: Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss unbar erfolgen, Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr anerkannt.
Komplexes Thema erfordert gute Beratung
Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten ist komplex, weil das Gesetz mehrere parallele und sich teils überschneidende Regelungen vorsieht – mit unterschiedlichen Nachweispflichten, Höchstbeträgen und Wahlrechten. Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall lohnt sich in aller Regel, denn oft schöpfen Familien die bestehenden Möglichkeiten nicht vollständig aus.
Haben Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Pflegekosten in Ihrer persönlichen oder familiären Situation? Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin unter info@wlw-partner.de.
Bildquelle: freepik