Nützliches rund ums Thema Jobrad, Dienstfahrrad, Bikeleasing
Das Fahrrad erfreut sich nicht nur als umweltfreundliches Verkehrsmittel zunehmender Beliebtheit – auch steuerlich bietet das sogenannte „Jobrad“ interessante Möglichkeiten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und Selbstständige können von Vorteilen profitieren. Doch wie funktioniert das genau?
Arbeitnehmer: Steuervergünstigungen beim Jobrad
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ein Dienstrad – analog zum Dienstwagen – steuerlich begünstigt nutzen. Wird das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist die private Nutzung seit dem 1. Januar 2019 steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Regelung gilt für Fahrräder und E-Bikes, solange Letztere verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge gelten (also keine Kennzeichen- oder Versicherungspflicht besteht).
Erfolgt die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der geldwerte Vorteil seit 2020 nur noch mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) pro Monat zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG). Dies macht das Jobrad insbesondere im Vergleich zum klassischen Dienstwagen steuerlich attraktiv.
Arbeitgeber: Vorteile und Gestaltungsspielräume
Arbeitgeber können das Dienstfahrrad entweder kaufen oder über Leasing-Anbieter beziehen und ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen. Leasing-Modelle bieten hier oft flexible Optionen – von Full-Service-Paketen über Wartung bis hin zur Versicherung.
Die Vorteile auf Arbeitgeberseite:
- Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung
- Kein geldwerter Vorteil, wenn das Fahrrad zusätzlich zum Lohn gestellt wird
- Betriebsausgabenabzug der Leasingraten oder Anschaffungskosten
- Möglichkeit, das Modell auch ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand über spezialisierte Anbieter umzusetzen
Selbstständige: Dienstrad als Betriebsausgabe
Auch Selbstständige und Gewerbetreibende können Fahrräder oder E-Bikes (Leistung <25 km/h) betrieblich nutzen. Wird das Fahrrad mindestens zu 10 % betrieblich genutzt, kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Anschaffungskosten oder Leasingraten sind dann als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Die private Nutzung ist nicht steuerpflichtig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG).
Umsatzsteuerliche Behandlung aus der Sicht von Selbstständigen
Selbstständige haben bei der Nutzung eines Dienstrads auch umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten. Die Vorsteuer, die für das Dienstrad angefallen ist, kann geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zuordnung des Fahrrads zum Unternehmensvermögen vorliegt. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfordert ebenso wie auf dem Gebiet der Einkommensteuer, dass das Fahrrad wenigstens zu 10% für betriebliche Zwecke eingesetzt wird.
Während bei der Einkommensteuer eine Steuerbefreiung für Selbstständige gilt, ist die private Nutzung des Dienstrads umsatzsteuerpflichtig. Für den Fall, dass der Unternehmer die Vorsteuer aus dem Kauf des Dienstrads komplett oder zum Teil geltend gemacht hat, zieht die Privatnutzung des Dienstrads eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe nach sich. Als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Umsatzsteuer dienen die angefallenen Aufwendungen.
Das Jobrad-Modell bietet steuerliche Vorteile für alle Beteiligten – bei gleichzeitiger Förderung nachhaltiger Mobilität. Ob Angestellte, Arbeitgeber oder Selbstständige: Mit dem richtigen Modell lassen sich Steuern sparen und gleichzeitig Gesundheit und Umwelt schonen.
Die steuerliche Behandlung kann im Einzelfall variieren – wir beraten Sie gerne individuell zur optimalen Gestaltung Ihres Dienstrad-Modells. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin unter info@wlw-partner.de