Künstlersozialabgabe – das Wichtigste in Kürze
Die Künstlersozialabgabe als Teil des Systems der Künstlersozialversicherung besteht schon seit über 40 Jahren. Doch noch immer herrscht Unsicherheit, wer von der Abgabe betroffen ist. Einen Überblick mit den wichtigsten Aspekten zur Künstlersozialabgabe erhalten Sie hier.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Um selbstständige Künstler und Publizisten sozial abzusichern, bezieht das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) diese Berufsgruppen in den Schutz der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Finanzierung erfolgt durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent), die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, sowie durch die Beiträge der versicherten Künstler und Publizisten (50 Prozent) selbst.
Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Die Künstlersozialabgabe kann, besonders im Bereich der Eigenwerbung, grundsätzlich jedes Unternehmen betreffen, selbst wenn dieses nicht zu den typischen Verwertern künstlerischer oder publizistischer Werke und Leistungen zählt. Bereits die Beauftragung von selbstständigen Künstlern oder Publizisten, etwa für die Gestaltung einer Website oder von Werbematerialien, kann die Abgabepflicht auslösen. Zunehmend rücken auch Honorare an Influencer für Tätigkeiten im Bereich Social-Media-Marketing in den Fokus der Künstlersozialkasse und können ebenfalls abgabepflichtig sein.
Für welche Leistungen ist die Künstlersozialabgabe fällig?
Der Künstlerbegriff im Sinne des KSVG ist eher weit gefasst und betrifft damit nicht nur Berufsgruppen, die allgemeinhin als „Künstler“ betrachtet werden, wie etwa Maler, Musiker oder Schriftsteller. Insbesondere Kreativdienstleister werden in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung einbezogen. Hierzu zählen u.a.:
- Designer (z. B. Mode-, Werbe- oder Web-Designer, Produktdesigner)
- (Werbe-)Texter
- Fotografen
- Berufsbilder des Social-Media-Marketings (z. B. Blogger, Influencer)
Die Abgabepflicht der verwertenden Unternehmen ist unabhängig davon, ob der leistende Künstler oder Publizist freischaffend oder gewerblich tätig, als Einzelfirma oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) organisiert ist.
Gibt es Ausnahmen bei der Pflicht zur Künstlersozialabgabe?
Nicht abgabepflichtig sind dagegen rein technische Leistungen, die im Zusammenhang mit einem grundsätzlich abgabepflichtigen Auftrag erbracht werden. Dazu zählen beispielsweise das bloße Programmieren einer von einem Webdesigner konzipierten Website oder der Druck von Werbematerialien, die von einer Grafikerin gestaltet wurden. Zudem fällt gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz keine Künstlersozialabgabe an, wenn die Leistung von einer juristischen Person, einer Kommanditgesellschaft, einer GmbH & Co. KG oder einer offenen Handelsgesellschaft erbracht wird. Beauftragt man etwa eine als GmbH organisierte Werbeagentur mit der Erstellung einer Broschüre, entsteht keine Abgabepflicht — im Gegensatz zur Beauftragung von selbstständigen Einzelpersonen oder Freiberuflern.
Prüfung der Künstlersozialabgabe
Seit einigen Jahren wird die Abgabepflicht in Unternehmen vermehrt geprüft. Neben den Trägern der Rentenversicherung darf auch die Künstlersozialkasse selbst kontrollieren, ob Unternehmen abgabepflichtig sind und inwieweit sie ihrer Pflicht nachkommen. Bei Versäumnis drohen erhebliche Bußgelder. Daher sollten Unternehmen sich zwingend mit der Thematik auseinandersetzen und sich bei Bedarf von ihrem Steuerberater beraten lassen.
Mehr über die Pflicht zur Künstlersozialabgabe, deren Berechnung und Geltungsbereich erfahren Sie in unserer Infobroschüre, die hier für Sie zum Download bereitsteht.
Selbstverständlich informieren wir Sie auch gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlich über die Künstlersozialabgabe, die Abgabepflicht Ihres Unternehmens und Möglichkeiten der Optimierung. Vereinbaren Sie dazu gerne einen Termin unter info@wlw-partner.de.